Die Nichtabnahmepauschale von 15 % in Kfz-Händler-AGB bleibt wirksam
Der BGH bestätigt die Zulässigkeit der 15%-Nichtabnahmepauschale in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf von Neuwagen. Die Berechnungsbasis für die Pauschale ist der Bruttokaufpreis, vgl. BGH Beschl. v. 27.06.2012 – VIII ZR 165/11.
Der Fall:
Im Streit stand die Zulässigkeit einer AGB-Vertragsklausel in einem Neuwagenkaufvertrag, wonach der Verkäufer bei Nichtabnahme des Neuwagens vom Käufer pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises fordern durfte. Der klagende Autohändler forderte nach unberechtigter Verweigerung der Kaufpreiszahlung vom Käufer Schadenersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Bruttokaufpreises und war in den Vorinstanzen erfolgreich. Die Revision des Käufers hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung:
Die Angriffe der Revision gegen die Klausel blieben erfolglos.
Es ging um folgende typische AGB-Klausel: „… Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist….“
Die Klausel genügt den Anforderungen nach § 309 Nr. 5 BGB an eine wirksame Schadenpauschalierung.
Die Höhe der Schadenersatzpauschale ist nicht unangemessen und ist wirksam i.S.v. § 309 Nr 5a BGB. Bereits mit Urteil vom 27.09.1995 hatte der Senat eine solche Klausel in Neuwagen-AGB gebilligt (vgl. NJW 1995, 3380). Daran wird weiter festgehalten.
Die Entscheidung vom 14.04.2010 (vgl. NJW 2010, 2122) Damals ging es um eine Pauschale von 10% des Kaufpreises in AGB zu Gebrauchtwagenkaufverträgen. Aussagen des Senats zur Angemessenheit von Pauschalen im Gebrauchtwagenhandel lassen sich nicht ohne weiteres auf den Neuwagenhandel übertragen und umgekehrt.
Auch soweit die Revision ihre Argumentation auf eine Entscheidung des VII. Senats stützt, BGH v. 05.05.2011 (NJW 2011, 3030) blieb dies erfolglos. Die vom VII. Senat beanstandete Klausel zum Pauschalschadenersatz sah Schadenersatz in pauschalierter Höhe undifferenziert auch dann vor, wenn das Bauunternehmen noch keinerlei werkvertragliche Leistungen erbracht hatte und sachlicher und personeller Aufwand am geringsten war. Um eine vergleichbare Konstellation geht es aber im Kfz-Handel nicht.
Und auch die Ausführungen in der Fachliteratur (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11.Aufl. Rn 375ff) wonach Gewinne und Margen im Fahrzeughandel ggü. dem früheren Niveau längst deutlich rückläufig seien und die Höhe der Pauschale längst nicht mehr angemessen sei, gaben dem Senat keinen Anlass seine Linie zur Klauselzulässigkeit aufzugeben. Schließlich setze sich die Gesamtmarge regelmäßig aus einer Vielzahl von Einzelkomponenten zusammen.
Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Mit der Verwendung des Begriffes „Kaufpreis“ ist für jedermann klar, dass der konkret vereinbarte Kaufpreis gemeint ist. Nach dem Empfängerhorizont des Käufers ist dies der letztlich an den Verkäufer zu zahlende Endkaufpreis also eindeutig der Bruttopreis.
Nicht zu beanstanden sei schließlich auch, dass die Höhe der Pauschale an den Bruttokaufpreis gekoppelt ist. Es kann dahinstehen ob die Pauschale eine steuerbare Leistung im Sinne des UStG ist, denn dies betrifft allenfalls die Frage, ob auf die Pauschale zusätzlich USt zu zahlen ist oder nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob Umsatzsteuer als Schadenposition nur dann geltend gemacht werden kann, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Der Klauselwortlaut der die Höhe der Pauschale an den Bruttokaufpreis koppelt, bedeutet nicht dass der damit abgegoltene Schaden bereits bezahlte Umsatzsteuer in bestimmter Höhe beinhaltet.