Doppelte Geldbuße für hartnäckiges Schweigen des Betroffenen?

Lassen die Urteilsausführungen erkennen, dass der Tatrichter das Schweigen des Betroffenen in der Hauptverhandlung und dessen mangelnde Bereitschaft an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitzuwirken als ein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Gericht aufgefasst hat, so liegt die Vermutung nahe, dass die vom Gericht im Urteil festgesetzte Verdoppelung der Regelgeldbuße eine Bestrafung des Verhaltens des Betroffenen während der Verhandlung beinhaltet, KG Beschl. v. 11.6.2010 – Az: 3 Ws(B) 270/10.

Der Fall:

Dem Betroffenen war vorgeworfen worden, am 23. Februar 2010 fahrlässig die durch Zeichen 274 (80 km/h) angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Der Beschuldigte schwieg in der Hauptverhandlung und verweigerte jede Mitwirkung bei der Sachaufklärung. Das Amtsgericht Tiergarten musste eine  Beweisaufnahme durchführen mit dem Ergebnis, dass der Betroffene nach der Überzeugung des Gerichts überführt war. Er wurde nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO in Verbindung mit § 24 StVG entsprechend dem Vorwurf aus dem Bußgeldbescheid schuldig gesprochen. Das Gericht erhöhte allerdings im Urteil die Geldbuße auf das Doppelte des Regelbußgeldsatzes nach dem Bußgeldkatalog (BKatV). Der Verteidiger sah u.a. hierin eine Rechtsverletzung beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde und legte Rechtsbeschwerde ein.

Die Entscheidung:

Das Kammergericht Berlin (KG) hob die Verurteilung im Strafmaß auf und hat die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. In den Urteilsausführungen des Amtsgerichts wird das prozessuale Verhalten des Betroffenen dahingehend zusammengefasst, „… dass sein Versuch…, dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dass er sich zur Sache nicht einließ, … gescheitert ist „ (UA S. 4). Die Berufung auf das Schweigerecht, worauf das Amtsgericht ihn zuvor sogar hingewiesen hatte, werde damit als Mittel gewertet, dem etwas Ungehöriges anhafte, weil es – so offenbar die Meinung des Amtsgerichts – darauf abziele, dem Gericht die Aufklärung des Sachverhaltes zumindest zu erschweren. Diese Wertung lässt besorgen, dass der Tatrichter das dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare entstammende Recht zu schweigen, das zu den elementaren Wesensmerkmalen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört, nicht als solches ansieht, sondern als unlauter und seine Tätigkeit unnötig erschwerend begreift. Kein Beschuldigter ist verpflichtet sich selbst zu belasten. Er ist berechtigt, sich an der Aufklärung nicht zu beteiligen. Dazu gehört auch das Recht, in der Hauptverhandlung zu schweigen, zumal – wenn er in der Verhandlung etwas sagen würde – alles was er dann sagt, auch gegen ihn verwandt werden kann. Dieses Recht des Angeklagten, darf – egal wie die Sache ausgeht – nicht zu seinen Lasten das heißt vor allem nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Das Kammergericht wies darauf hin, dass der betreffende Richter bereits mit ähnlichen Begründungsansätzen in anderen Urteilen unangenehm aufgefallen sei. Das Maß sei nunmehr voll, weswegen man sich nunmehr auch zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung veranlasst sehe.

Anmerkung:

Eine juristische Ohrfeige. Es mag sein, dass viele Amtsrichter von nicht geständigen Betroffenen im Alltag genervt sind. Das rechtfertigt es aber noch lange nicht, denjenigen Betroffenen, der seine verfassungsrechtlichen Rechte nutzen will und damit dem Tatrichter Arbeit macht (für die er aber ja schließlich bezahlt wird), dafür im Urteil mit einer Strafverschärfung abzuwatschen.

Wer als „Richter“ meint, das angemessene Ergebnis der Verhandlung ohnehin im Voraus zu kennen und wer sich als „Richter“, dann noch dafür „rächen“ will, dass er im Einzelfall tatsächlich auch einmal seine Arbeit machen muss, der hat auf seinem Stuhl ohnehin nichts verloren. Und wenn er mit seinen „Gelüsten“ bei den Obergerichten dennoch durchkommen will, dann muss er im Rahmen der Hauptverhandlung auch wenigstens besondere Tatumstände nachweisen und feststellen, die zumindest juristisch ein Abweichen vom Regelbußgeld noch oben rechtfertigen würden. Das würde dann allerdings zumindest eine andere Arbeitseinstellung voraus setzen.

Bedenklich ist aber auch das Rechtsverständnis des Kammergerichtes (KG), wenn in der Entscheidungsbegründung „großzügig“ darauf hingewiesen wird, der dem Senat bereits aus früheren Verfahren bekannte und nun nicht mehr hinnehmbare Rechtsfehler veranlasse die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Hätte der Senat nicht bereits beim ersten Mal sofort eingreifen müssen, anstatt über die Missachtung von prozessualen Grundrechten der Beschuldigten in vorangegangenen Verfahren wiederholt hinwegzusehen?

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