„Nasenprämie“ kann teuer werden – Zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen
Ist ein Arbeitgeber weder durch Arbeitsvertrag noch durch Tarifvertrag zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er eigentlich frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Das dies nicht uneingeschränkt gilt, musste eine Arbeitgeberin unlängst in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes erfahren. Denn der Arbeitgeber ist stets auch an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt ebenso, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot in § 612a BGB verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
Der Kläger hatte auf eine Sonderzahlung von 300,00 Euro brutto geklagt. Die verklagte Arbeitgeberin hatte ihren ca. 360 Arbeitnehmern im Rahmen ihres Standortsicherungskonzepts eine Änderungsverträge mit ungünstigeren Konditionen zur Unterzeichnung vorgelegt. Die Arbeitnehmer sollten u.a. eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten akzeptieren. Mit Ausnahme des Klägers und sechs weiteren Arbeitnehmern nahmen alle Arbeitnehmer das Änderungsangebot an. Im Dezember 2005 teilte die Arbeitgeberin mit, dass alle zum Jahresende ungekündigten Arbeitnehmer, mit denen sie Änderungsverträge geschlossen habe, eine einmalige Sonderzahlung iHv. 300,00 Euro brutto erhalten. Der Kläger meinte, ihm dürfe die Sonderzahlung nicht vorenthalten werden, nur weil er nicht unterschrieben habe. Das verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB.
Die Vorinstanzen hatten seine Klage abgewiesen. Seine Revision vor dem Bundesarbeitsgerichts hatte Erfolg. Nach Ansicht des BAG steht dem Kläger die Sonderzahlung gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Zwar durfte die Arbeitgeberin bei der Sonderzahlung an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen. Der Zweck der Sonderzahlung erschöpfte sich jedoch nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den Änderungsverträgen für die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile. Aus der Ausnahme von Arbeitnehmern, die sich am 31. Dezember 2005 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befanden, sei deutlich geworden, dass die beklagte Arbeitgeberin mit der Sonderzahlung auch vergangene und zukünftige Betriebstreue honorieren wollte. Schließlich dürfe dem Kläger auch nicht zum Nachteil gereichen dass er zu Recht auf Fortsetzung des Arbeitsvertrages zu unveränderten Konditionen bestanden habe. Vgl. BAG Urteil vom Urteil vom 5. August 2009 – 10 AZR 666/08 – Nach einer Pressemitteilung des BAG vom 05.08.2009, Nr. 78/09