Wie alt darf ein Jahreswagen tatsächlich sein?
Sind seit Werkauslieferung und Herstellung eines Kraftfahrzeugs bis zu dessen Erstzulassung mehr als zwölf Monate vergangen, so handelt es sich nicht mehr um einen Jahreswagen, Vgl. BGH Urteil vom 7.6.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694
Der Fall
Der Beklagte kauft im Januar 2002 von der Klägerin einen als Jahreswagen bezeichneten Gebrauchtwagen mit Erstzulassung im August 2001. Der Wagen war im Mai 1999 hergestellt worden. Die Klägerin ist Kraftfahrzeughändlerin und hatte dem Beklagten auf dessen Wunsch gegen Aufpreis diverse Sonderausstattung in das Fahrzeug eingebaut. Der Beklagte weigerte sich, die Rechnung für den Einbau der Sonderausstattung zu bezahlen. Er ist der Meinung, der Wagen sei kein Jahreswagen und deshalb mangelhaft. Er macht Kaufpreisminderung geltend und fordert in Höhe der Minderung unter teilweiser Verrechnung mit den Kosten des Zubehöreinbaus den gezahlten Kaufpreis teilweise zurück. Die Verkäuferin meint, ein Mangel liege nicht vor. Ein Pkw sei unabhängig vom Datum seiner tatsächlichen Herstellung ein Jahreswagen, solange seit der Erstzulassung weniger als 12 Monate vergangen sind. Sie klagte auf Zahlung der Einbaukosten für das Zubehör. Der Beklagte beantragte Klageabweisung wegen Verrechnung mit einem Teil des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs und er erhob Widerklage auf Rückzahlung der restlichen Minderungsbetrages.
Die Entscheidung
Das LG hatte der klagenden Fahrzeughändlerin Recht gegeben. Der BGH hob das Urteil auf und hat die Sache zurückverwiesen. Nach Ansicht des BGH kommt es für die Frage, wie der Begriff „Jahreswagen“ als Beschaffenheitsvereinbarung auszulegen ist, auch darauf an, wie alt der Wagen tatsächlich ist. Maßgeblich ist das Gesamtalter des Wagens einschließlich der Standzeit bis zur Erstzulassung. Der Umstand, dass der Wagen bereits Mitte 1999 hergestellte Wagen bei Verkauf an den Beklagten bereits mehr als 2 Jahre alt war, begründete deshalb einen Sachmangel, der den Käufer zur Minderung berechtigte. Die näheren Feststellungen zur Höhe des angemessenen Minderungsbetrages waren vom LG in seinem Urteil nicht getroffen worden. Die Sache war deshalb für den BGH noch nicht entscheidungsreif, so dass die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde.